Dienstleistungsvertrag |
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"FahrgemeinschaftsService"
Zwischen
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"FahrgemeinschaftsService"
StadtAuto Bremen Car Sharing GmbH |
und | Name des Betriebes/der Behörde |
wird nachfolgende Vereinbarung für die Dienstleistung "FahrgemeinschaftsService" geschlossen.
Dieser Vertrag beinhaltet die Regelungen für die betriebs und behördenübergreifende Vermittlung von Fahrgemeinschaften durch "FahrgemeinschaftsService" sowie die Regelungen für die Mobilitätsgarantie vom "FahrgemeinschaftsService" gemäß dem in den allgemeinen Geschäftsbedingungen beschriebenen Leistungsinhalt.
Als innerbetrieblicher Ansprechpartner für "FahrgemeinschaftsService" wird benannt:
Ein Wechsel des innerbetrieblichen Ansprechpartners wird "FahrgemeinschaftsService" schriftlich mitgeteilt.
Der innerbetriebliche Ansprechpartner stellt "FahrgemeinschaftsService" alle für die Durchführung der Dienstleistung notwendigen Daten zur Verfügung und informiert "FahrgemeinschaftsService" über relevante Veränderungen im Betrieb/in der Behörde.
Der Betrieb/die Behörde zahlt "FahrgemeinschaftsService" für seine Dienstleistung monatlich das laut aktuell gültiger Preisliste geltende Entgelt.
Das Entgelt setzt sich aus zwei Kostenarten zusammen:
- dem Pauschalbetrag für den Vermittlungsservice, dessen Höhe sich nach der Betriebsgröße/ Größe der Behörde gerechnet nach Anzahl der Mitarbeiter richtet und
- dem Pauschalbetrag für die Mobilitätsgarantie, dessen Höhe sich nach der Anzahl angemeldeter Fahrgemeinschaftsteilnehmer des jeweiligen Betriebes/der jeweiligen Behörde richtet. Dieser Betrag wird nach den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Fristen überprüft und der tatsächlichen Kostenentwicklung angepaßt.
Der Betrieb/die Behörde beschäftigt folgende Anzahl an Mitarbeitern:
Sollte sich die Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter in einem Maße verändern, so daß der Betrieb/die Behörde vom "FahrgemeinschaftsService" laut aktuell gültiger Preisliste in eine andere Preisstufe eingeordnet werden muß, verpflichtet sich der Betrieb/die Behörde die neue Anzahl seiner Beschäftigten an "FahrgemeinschaftsService" weiterzugeben. "FahrgemeinschaftsService" wird dann im weiteren den nach aktuell gültiger Preisliste zutreffenden Pauschalbetrag für den Vermittlungsservice in Rechnung stellen.
Jede abweichende oder über die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinausgehende Vereinbarung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformerfordernis.
Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der jeweils aktuell gültigen Preisliste werden dem Betrieb im Regelfall mit einer Frist von 6 Monaten durch schriftliche Benachrichtigung bekanntgegeben; diese Frist verringert sich auf 8 Wochen , wenn aus wichtigem Grund eine kurzfristige Änderung nötig werden sollte (z.B. Änderung der Fahrtarife des Taxiunternehmens).
Die Vereinbarung für die Dienstleistung "FahrgemeinschaftsService" wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, mindestens aber für die Dauer von 12 Monaten. Eine Kündigung ist nach einer Laufzeit von 12 Monaten jederzeit mit einer Frist von 6 Monaten durch beide Vertragspartner möglich.
Gleiches gilt für Änderungen der jeweils aktuell gültigen Preisliste und der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei nicht unwesentlichen Änderungen verringert sich die Frist für die Kündigung für die Betriebe bis zum Eintritt der Änderungen auf 8 Wochen. Nach Inkrafttreten der Änderungen gilt wieder die reguläre Kündigungsfrist von 6 Monaten.
Die Kündigung bedarf der Schriftform. Für die Kündigung zählt das Eingangsdatum, das durch eine Empfangsbescheinigung bestätigt wird.
Nach Wirksamwerden der Kündigung verlieren sämtliche persönlich ausgestellten Gutscheine ihre Gültigkeit und müssen unverzüglich an "FahrgemeinschaftsService" zurückgegeben werden.
Die Vertragspartner legen einvernehmlich den Monat fest, von dessen Beginn an den Mitarbeitern die Dienstleistung "FahrgemeinschaftsService" angeboten wird. Ab diesem Datum beginnen Leistung und Gegenleistung, wie sie im Einzelnen in den beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen "FahrgemeinschaftsService" geregelt werden.
Servicebeginn ist am
Bis zum Erreichen einer Gesamtzahl von Dienstleistungsverträgen mit Betrieben/Behörden mit zusammen mindestens 6.000 Mitarbeitern haben beide Vertragspartner das Recht, jederzeit vom Dienstleistungsvertrag zurückzutreten. "FahrgemeinschaftsService" wird den Betrieben/den Behörden das Erreichen der Gesamtzahl von 6.000 Mitarbeitern innerhalb einer Woche mitteilen.
Zum Zwecke des Nachweises erklärt sich der Betrieb/die Behörde bereit, Name und Betriebsgröße/ Größe der Behörde durch "FahrgemeinschaftsService" im Rahmen einer Mitteilung an alle Vertragsunterzeichner veröffentlichen zu lassen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages und/oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen"FahrgemeinschaftsService" unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrags und/oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen "FahrgemeinschaftsService" im übrigen nicht.
Das Gleiche gilt, sobald sich herausstellen sollte, daß der Vertrag oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen"FahrgemeinschaftsService" eine Regelungslücke enthalten. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Klausel oder Lücke durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung und/oder dieses Vertrages und/oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen "FahrgemeinschaftsService" möglichst nahe kommt.
| Bremen, den | Bremen, den |
| Unterschrift StadtAuto GmbH Bremen | Unterschrift Betrieb / Behörde |
Es wird bestätigt, vor Unterzeichnung des vorstehenden Vertrages die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie einen Satz Informationsmaterial (Faltblatt, Informationsblatt "Mobilitätsgarantie" und Anmeldekarte) für die Dienstleistung "FahrgemeinschaftsService" erhalten zu haben.
Unterschrift
Betrieb/Behörde